Satzung
§1
Name und Sitz des Vereins
a) Der Verein führt den Namen "Teupitzer Schützengilde 1857 e.V." und ist unter der Nummer BR445 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Königs Wusterhausen eingetragen.
b) Sein Sitz ist Teupitz.
c) Der Verein ist Mitglied des Schützenverbandes Berlin-Brandenburg e.V. und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes.
§2
Zweck der Gilde
a) Die Teupitzer Schützengilde 1857 e.V. mit Sitz in Teupitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AV). Zweck der Gilde ist die Ausübung des Sportschießens, Förderung der Jugendarbeit und Pflege der Tradition. Der Satzungszweck wird verwirktlich durch die Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften auf Kreis-, Verbands- und Bundesebene.
§3
Verwendung der Mittel
a) Die Gilde ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel der Gilde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gilde.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§4
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5
Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden.
b) Die Gilde besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, ausserordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
c) Personen, die sich in einem Maße Verdienste um die Gilde und das Schützenwesen erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder besitzen die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
d) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
e) Ausserordentliche Mitglieder sind jugentliche Mitglieder, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
f) Fördermitglieder sind Mitglieder, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, jedoch von den allgemeinen Pflichten zur Mitarbeit in der Gilde befreit sind. Die Fördermitgliedschaft kann nur vom Vorstand angetragen und beendet werden.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben volles Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
b) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Gilde teilzunehmen.
c) Alle Mitglieder haben das Recht, das Gildeheim sowie die Übungsstätten unter der Haus- bzw. Standordnung zu benutzen.
d) In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
e) Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Ziele der Gilde zu fördern;
2. Das Gildeeigentum schonend zu behandeln;
3. Den halben Jahresbeitrag bei Beginn des Geschäftsjahres, den Rest bis zum 30.06. desselben Jahres zu entrichten.
§7
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
a) Die Aufnahme in die Gilde ist schriftlich zu beantragen und wird vom Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit entgültig entschieden. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Zugehörigkeitsrechte zur Gilde verloren, ausgenommen persönliche Einlagen. Hingegebene und noch nicht zurückgezahlte Darlehen müssen ausgeglichen werden.
c) Der Austritt aus der Gilde ist sechs Wochen vor dem 30. Juni bzw. 31. Dezember mitzuteilen.
d) Ein Ausschluss der Gilde kann erfolgen:
1. Wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet hat;
2. bei wiederholtem oder grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Zwecke der Gilde.
e) Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit zwei Drittel Stimmenmehrheit vom Vorstand getroffen. Diese Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Vorstandsentscheidung hat das betroffene Mitglied Gelegenheit, sich gegenüber dem Vorstand (Geschäftsstelle) zu den Vorwürfen schriftlich zu äußern. Die entgültige Entscheidung über den Ausschluss des betroffenen Mitgliedes trifft dann die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das betroffene Mitglied kann sich bei dieser Mitgliederversammlung durch ein Gildemitglied vertreten lassen.
§8
Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge
a) Die Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
b) Auf schriftlichen Antrag beim Vorstand kann dieser den Beitrag ganz oder zeitweilig begrenzt lassen.
§9
Organe der Gilde
a) Die Mitgliederversammlungen
b) Der Vorstand
c) Die Ausschüsse
§10
Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, ebenso die Jahreshauptversammlung, die im ersten Viertel des Geschäftsjahres stattfindet.
b) Die Mitglieder sind schriftlich einzuladen, zur Jahreshauptversammlung jedoch zusätzlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies vom zehnten Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich verlangt wird.
§11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) In der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende den Vorsitz, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
b) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer und des Ältestenrates erfolgt geheim, wenn dies vom zehnten Teil der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird.
c) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sind bei Stimmengleichheit weitere Wahlgänge anzuschließen.
d) Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor. Besteht nach Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so gilt der abgestimmte Antrag als abgelehnt.
§12
Abwahl des Vorstandes
Anträge auf Abwahl des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder müssen von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Zur Beschlussfassung hierüber ist die Mehrheit von zwei Drittel der in der Jahreshauptversammlung oder einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
§13
Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes über die Dauer von zwei Jahren,
b) die Wahl der Ausschussmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes,
c) die Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres, die berechtigt sind, Kassen- und Buchführung jederzeit zu prüfen. Dies
hat mindestens zweimal im Jahr zu erfolgen. Der Mitgliederversammlung sind die Ergebnisse dieser Prüfung mitzuteilen,
d) die Wahl der Mitglieder des Ältestenrates für die Dauer von zwei Jahren,
e) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie deren Entlastung,
f) die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und weiterer ihr vom Vorstand unterbreiteter Angelegenheiten,
h) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
i) die Beschlussfassung über die Auflösung der Gilde,
j) die Beschlussfassung über Anträge aus der Mitgliederversammlung.
§14
Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem 1. Kassierer,
4. dem 2. Kassierer,
5. dem 1. Schriftführer,
6. dem 2. Schriftführer,
7. dem 1. Sportwart,
8. dem 2. Sportwart,
9. dem Jugendwart.
b) Die Gilde im Sinne § 26 BGB vertreten:
Der Erste Vorsitzende allein oder der Zweite Vorsitzende mit dem Ersten Kassierer oder dem Ersten Schriftführer.
c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gilde, ihm obliegen die Vermögensverwaltung der Gilde sowie die Ausführung der Gildebeschlüsse.
d) Der 1. Kassierer verwaltet die Gildekasse, führt Buch über Einnahmen und Ausgaben und erstellt den Haushaltsplan. Zahlungsverfügungen bedürfen seiner Unterschrift.
e) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmemmehrheit getroffen, es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor. Besteht nach Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Sitzungsleiters ausschlaggebend.
g) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bestellen, das von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
§15
Beurkundung von Beschlüssen, Protokolle
a) Beschlüsse des Vorstandes, der Ausschüsse und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
b) Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung und Ausschusssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer abzuzeichnen.
§16
Ältestenrat
a) Soweit durch persönliche Streitigkeiten oder andere Fälle Gildeinteressen berührt werden, kann der Ältestenrat vom Vorstand oder von dem betroffenen Mitglied angerufen werden. Der Ältestenrat wird vonder Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
b) Der Ältestenrat setzt sich aus drei Ehren- oder ordentlichen Mitgliedern zusammen, die jedoch nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen.
c) Der Ältestenrat schlägt dem Vorstand oder dem Verband rechtzeitig Mitglieder zur Ehrung vor und führt hierüber eine laufende Ehrungsliste. Näheres regelt die Ehrenordnung der Gilde.
§17
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung erfolgen, oder durch die Hauptversammlung. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die zu ändernden Teile der Satzung sind bei der Einladung schriftlich bekannt zu geben.
§18
Auflösung der Gilde
a) Zur Auflösung der Gilde bedarf es:
1. einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung,
2 einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
3. der Stellung von drei Liquidatoren durch die Mitgliederversammlung.
b) Bei Auflösung der Gilde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schützenverband Berlin-Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Teupitzer Schützengilde 1857 e.V. Teupitz, den 11. Februar 1994
Ehrenordnung
§1
Ehrungen der TSG 1857 e.V. erfolgen ausschließlich nach dieser Ehrenordnung.
§2
Die TSG vergibt folgende Ehrungen
a) Silberne Ehrennadel
b) Goldene Ehrennadel
c) Goldene Ehrennadel mit Eichenlaub
d) Ehrenspange
e) Ehrenmitgliedschaft
§3
Die Ehrenvorschläge werden an den Vorstand herangetragen. Der Vorstand beschließt die Ehrung.
§4
Die zu ehrenden Schützenschwestern/-kameraden haben sich in langjähriger, aktiver Mitgliedschaft Verdienste erworben, die zur Verleihung dieser Ehrung führen.
§5
Voraussetzung füe die Verleihung der Silbernen Ehrennadel ist eine mindestens 10jährige Mitgliedschaft in der Gilde, hiervon eine mindestens 4jährige sportliche oder andere aktive Tätigkeit, oder die Erringung einer Verbandsmeisterschaft oder andere besonderer Verdienste.
§6
Voraussetzung für die Verleihung der Goldenen Ehrennadel ist eine mindestens 15jährige Mitgliedschaft in der Gilde, hiervon eine mindestens 8jährige sportliche oder andere aktive Tätigkeit, oder die Erringung von 5 Verbandsmeisterschaften oder andere besonderer Verdieste.
§7
Voraussetzung für die Verleihung der Goldenen Ehrennadel mit Eichenlaub ist eine mindestens 20jährige Mitgliedschaft in der Gilde, hiervon mindestens 12jährige sportliche oder andere aktive Tätigkeit, oder die Erringung einer Deutschen Meisterschaft oder andere besondere Verdienste.
§8
Voraussetzung für die Verleihung der Ehrenspange ist eine mindestens 25jährige Mitgliedschaft in der Gilde, hiervon mindestens eine 20jährige sportliche oder andere aktive Tätigkeit, oder die Erringung von 3 Deutschen Meisterschaften oder eines internationalen Titels oder andere besondere Verdienste.
§9
Die Ehrenmitgliedschaft kann angetragen werden bei mindestens 30jähriger Mitgliedschaft in der Gilde, hiervon mindestens eine 25jährige sportliche oder andere aktive Tätigkeit, oder bei anderen besonderen Verdiensten.
§10
Bei gegebenem Anlass behält sich der Vorstand der TSG das Recht vor, andere als die in §2 genannten Ehrungen vorzunehmen.
§11
Die Reihenfolge der Ehrungen nach §2 ist unbedingt einzuhalten.
§12
Zwischen den Ehrungen muss ein Abstand von mindestens 5 Jahren liegen. Nur bei außerordentlichen wertvollen Verdiensten um die Gilde können Ehrungen unabhängig von dieser Frist, aber unter Berücksichtigung von §11, erfolgen.
§13
Ehrungen werden nur auf den Jahreshauptversammlungen vorgenommen. Der zu Ehrende ist spätestens 14 Tage vor dem Ehrungstermin zu benachrichtigen. Der zu Ehrende erhält neben der Ehrennadel eine Urkunde.
§14
Der Ehrenrat hat über die Ehrungen eine Ehrungsliste zu führen und laufend zu aktualisieren.
§15
Ehrungen der Gilde können aberkannt werden, wenn schwere Verstöße gegen das Gildewesen vorliegen oder bei Ausschluss aus der Gilde.
Teupiter Schützengilde 1857 e.V. Teupitz, den 17. Februar 2001